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Energetisch sanieren im vermieteten Haus: Was sich planen lässt – und wo die Haken liegen
Was Vermieter energetisch planen können: Umlage, neue Heizung, CO₂-Kosten und Arbeiten in bewohnten Wohnungen – mit Regeln, Zahlen und Haken.
Worum es hier geht
Ein vermietetes Haus saniert man anders als das eigene. Jede Maßnahme berührt die Miete, viele den Alltag Ihrer Mieter, manche die CO₂-Abrechnung. Und jede Förderung, die Sie annehmen, verändert, was Sie später umlegen dürfen.
Hier steht Klartext: was erlaubt ist, was es bringt, wo der Haken liegt. Die Zahlen stammen aus Gesetzestexten und Förderbedingungen, Stand 05.10.2026. Selbst gerechnete Werte tragen ausdrücklich den Hinweis „Beispielrechnung“.
Rechtsberatung ersetzt das nicht. Wo es auf Ihren Einzelfall ankommt, steht es dabei – mit dem Hinweis auf eine Mietrechtsberatung.
Das finden Sie hier
- Modernisierungsumlage: 8 % auf die Miete – ohne Erhaltung, ohne Fördergeld – welcher Anteil der Kosten nach Dämmung oder neuen Fenstern auf die Miete darf und wann die Kappungsgrenze bremst.
- Heizungstausch als Vermieter: 10 % Umlage nur mit Förderung – und die CO₂-Frage ab 2028 – Wärmepumpe oder neuer Kessel, nachgerechnet an einem Beispielhaus.
- Sanieren, während Mieter wohnen: Was von außen geht und was in die Wohnung muss – Maßnahmen nach Eingriff sortiert, dazu die CO₂-Stufe als Planungsgröße.
Was lässt sich in Ihrem Mietshaus planen?
Der Fachbetrieb nimmt Ihr vermietetes Haus energetisch auf und zeigt, welche Maßnahmen infrage kommen, was gefördert wird und wie die Arbeiten neben dem Mietalltag laufen können.
Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.
Häufige Fragen
Darf ich die Kosten einer energetischen Modernisierung auf die Miete umlegen?
Ja, in Grenzen. § 559 BGB erlaubt einen jährlichen Aufschlag von 8 % der Modernisierungskosten, die auf die jeweilige Wohnung fallen. Ohnehin fällige Erhaltung und öffentliche Zuschüsse rechnen Sie vorher heraus. Die Kappungsgrenze liegt bei 3 € pro m² und Monat in sechs Jahren. Für Wohnungen, deren Miete zuvor unter 7 € pro m² lag, gelten 2 €.
Gilt für eine neue Heizung eine eigene Regel?
Ja. § 559e BGB lässt 10 % der Kosten zu, aber nur, wenn Sie die Förderung tatsächlich nutzen. Vorher gehen das Fördergeld und eine Erhaltungspauschale von 15 % ab. Die Obergrenze: 0,50 € pro m² und Monat in sechs Jahren.
Wer zahlt die CO₂-Kosten der Heizung?
Vermieter und Mieter teilen sie nach einem Stufenmodell: Je mehr CO₂ das Haus je m² Wohnfläche ausstößt, desto höher Ihr Anteil, von 0 % bis 95 %. Wer nach dem 29.07.2026 eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, zahlt vom 01.01.2028 an die Hälfte.
Bekomme ich als Vermieter Zuschüsse für die Energieberatung?
Ja. Auch wer vermietet, darf den Zuschuss beantragen. Übernommen wird die Hälfte des Honorars – für ein Ein- oder Zweifamilienhaus maximal 650 €, ab drei Wohneinheiten maximal 850 €. Der Antrag kommt vor den Beratungsvertrag; die Richtlinie endet am 31.12.2026.
Brauche ich für die Mieterhöhung trotzdem eine Rechtsberatung?
Ja, sobald es um Ihren Einzelfall geht. Hier stehen die Regeln im Überblick. Welchen Betrag Sie konkret umlegen dürfen und wie Sie die Modernisierung ankündigen, klärt eine Mietrechtsberatung.
Wer meldet sich, wenn ich anfrage?
Der Fachbetrieb, der diese Seite betreibt. Name und Anschrift stehen im Impressum. Mit ihm klären Sie Haus, Technik und Fördergeld – Mietrecht gehört nicht dazu.
Quellen
- dejure.org: § 559 BGB (Datum: 05.10.2026)
- dejure.org: § 559e BGB (Datum: 05.10.2026)
- Deutscher Mieterbund: CO₂-Kosten – wie bekommen Sie Ihr Geld zurück? (Datum: 19.12.2024)
- Verbraucherzentrale: GModG – was steht im Gebäudemodernisierungsgesetz? (Datum: 21.08.2026)
- BAFA: Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (Datum: 30.04.2026)
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